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16. Dezember 2019

Kleine „EBM“-Reform zum 01.04.2020

Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband mit Wirkung zum 01.04.2020 zunächst auf eine „kleine“ EBM-Reform geeinigt, da über die Bewertung u.a. des strahlentherapeutischen Kapitels noch keine abschließende Einigung unter Ihnen erzielt werden konnte. Dennoch bleibt diese kleine „EBM“-Reform leider nicht ohne Auswirkungen auf die Strahlentherapie.

Der Gesetzgeber hatte mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in § 85 Abs. 2 SGB V dem Bewertungsausschuss den Auftrag erteilt, bis spätestens zum 29.02.2020 zu Gunsten der sprechenden Medizin insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen, zu überprüfen und in der Form zu aktualisieren, dass diese für einen bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge zu reduzieren sind. Infolgedessen wurde neben einigen strukturellen Änderungen insbesondere die Bewertung aller Leistungen überprüft und an die aktuelle Kostenstruktur angepasst. Hiervon sind zum 01.04.2020 auch die Kostenpauschalen in der Strahlentherapie betroffen. Mit Wirkung zum 01.04.2020 wurden bis zum Inkrafttreten der „großen“ EBM-Reform, im Rahmen derer dann u.a. eine Neulegendierung und Neubewertung des strahlentherapeutischen Kapitels vorgesehen ist, die Kostenpauschalen 40840 EBM von 140,00 EUR auf 111,30 EUR und die Kostenpauschale nach Ziffer 40841 EBM von 30,00 EUR auf 23,85 EUR reduziert. Nach unserem aktuellen Informationen ist die „große“ EBM-Reform voraussichtlich zum 01.01.2021 zu erwarten. Weitere Informationen zur kleinen „EBM“-Reform und den veröffentlichten EBM-Arbeitsentwurf der KBV sowie der Tabelle mit den vorgesehenen Leistungsbewertungen ab 01.04.2020 finden Sie hier.

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